• Grundsätzlich wird ein Mietvertrag mit beiden Ehepartnern/Lebenspartnern abgeschlossen. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten für beide Partner.
  • Somit ist jeglicher Schriftverkehr auch immer an beide Partner gerichtet.
  • Beide Vertragspartner haften gesamtschuldnerisch, z.B. bei Mietrückständen, Schäden an der Mietsache, Mieterhöhungen oder Kündigung, gegenüber dem Vermieter.
  • Im Falle einer Scheidung/Trennung, die zum Auszug eines Vertragspartners führt, müssen sowohl der Vermieter, der noch wohnhaft bleibende Partner als auch der ausziehende Partner einer Vertragsänderung zustimmen.